Rechtsanwalt Puffpaff rät: Drucken E-Mail
Donnerstag, den 21. Januar 2016 um 15:39 Uhr

Über heimtückische Geschwindigkeitskontrollen, gefährliche Bußgeldbescheide und arglose Behörden.
Zu meiner Tätigkeit als Strafverteidiger gehört nicht nur die Vertretung von harten Straftätern, sondern auch die Verteidigung im Bußgeldverfahren. Denn auch für die Verfolgung der kleineren Ordnungswidrigkeiten (Owi) gelten die Grundsätze des Strafverfahrens mit den selben Rechten (einschließlich der Unschuldsvermutung und dem Indubio-pro-reo-Grundsatz) für den dort Betroffenen. Aber man, was wird in schweren Strafsachen nicht alles großzügig runtergehandelt, mildernd berücksichtigt und eingestellt, während die Behörde bei Verkehrsordnungswidrigkeiten mit der vollen Härte des Gesetzes zuschlägt. Also wird auch die Verteidigung in Owi-Sachen oft sehr intensiv.
Für die Verteidigung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstößen ect. gibt es drei Hauptansätze: Entweder das Verfahren über die dort geltende kurze Verjährung von drei Monaten zu ziehen oder aber Zweifel an der Identität des Täter zu erzeugen oder Formfehler vor allem im Messverfahren zu finden.
Sie sollten daher eine Tat nie zugeben – Sie haben das Recht zu schweigen. Sie sollten einen zugesandten Anhörungsbogen nicht zurück schicken – dazu sind Sie als Betroffener nicht verpflichtet. Sie sollten ggf. vor Ort zurück fahren, selbst Fotos vom Tatort einschließlich der Beschilderung fertigen, sich von den Beamten freundlich das Messgerät erklären lassen – das alles ist Ihr gutes Recht.
Vielleicht noch etwas zu Formfehlern in Messverfahren. Diese sind für den Betroffenen wichtig zu finden. Wird nämlich ein von der physikalisch-technischen Bundesanstalt zugelassenes und fortwährend geeichtes Messgerät entsprechend der Bedienungsanleitung ordnungsgemäß verwendet, liegt ein so genanntes standardisiertes Messverfahren vor. Bei einem solchen darf die Behörde von der Richtigkeit der Messung ausgehen. Da in der Regel nur zugelassene und geeichte Messgeräte verwendet werden, muss man menschliche Fehler bei der Anwendung aufdecken. Manche Messgeräte müssen absolut parallel zur Fahrbahn ausgerichtet sein, andere dürfen immer nur ein Auto erfassen, einige dürfen nicht in Kurven verwendet werden. Um solche Fehler zu finden, muss der Verteidiger die Ermittlungs-Akte von der Polizei oder der Staatsanwalt anfordern. Wenn dann der Betroffene vor Ort die Aufstellung geprüft und dokumentiert hat, findet man schnell heraus, ob die eine oder andere Nachlässigkeit des Beamten nicht doch die Beweiskraft der Messung erschüttert.
Ihr Björn Puffpaff

 
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