Puffpaff klärt auf! Drucken E-Mail
Montag, den 14. Februar 2011 um 16:00 Uhr

Über friedliche Urlaubspläne, ausbrechende Krisenherde und das Recht der Reisenden auf Sicherheit.
Haben Sie sich schon einmal gefragt, warum trotz kriegs-ähnlicher Zustände in Ägypten das Auswärtige Amt sich so schwer damit getan hat, bevor es wenigstens für Teile des Landes eine Reise-warnung aussprach? Tja, die Folgen für den Tourismus sind so gravierend. Wenn der Außen-minister vor einer Reise in ein Urlaubsland warnt, ist § 651j BGB anwendbar und der Reisende kann seine Reise wegen höherer Gewalt kündigen. Bevor keine Reise-warnung ausgesprochen ist, berufen sich die Reiseveranstalter gern darauf, dass ein Land nach Auffassung der höchsten Diplomaten doch als sicher gilt. Für Tunesien und Marokko gab es beispielsweise bis Redaktionsschluss keine Reise-warnungen. So dürfte es derzeit schwierig werden, von Reisen dorthin zurückzutreten.
Aber bleiben Sie auch hier hartnäckig. § 651j BGB sieht nämlich gar nicht zwingend eine Reisewarnung vor. Verschiedene Gerichte erkennen einen Rücktrittsgrund auch ohne Reise-warnung zu. So z.B. das Landgericht Frankfurt am Main nach den Terroranschlägen vom 11.09.2001. Die Folgen einer solchen Kündigung des Reise-vertrages sind zumindest, bevor es los geht, klar. Sie können die Reise zurückgeben und brauchen keinen Reisepreis zu entrichten bzw. bekommen diesen vollständig zurück.
Etwas schwieriger wird es, wenn Sie schon in Ägypten sind. Soweit Leistungen bereits erbracht sind, darf der Reiseveranstalter den Preis auch behalten. Den Rest können Sie zurückverlangen und Sie haben auch einen Anspruch auf sofortigen Rücktransport. Nur Vorsicht: sollten durch die vorzeitige Abreise Mehrkosten entstehen, müssen Sie sich an diesen zur Hälfte beteiligen. So sieht es das Gesetz bei höherer Gewalt vor. Beide Vertragspartner sollen sich halt diese Risiko teilen.
Diese hälftige Kostenbeteiligung entfällt aber, wenn Sie vor Ort nicht wegen höherer Gewalt, sondern wegen eines Mangels die Reise kündigen. Zu den Pflichten des Reiseveranstalters gehört nämlich durchaus, u.a. Ihre unmittelbare Sicherheit im Hotel zu gewähr-leisten. Ist das nicht mehr gegeben, ist die Reise selbst mangelhaft, kündbar und die sofortige Rückreise muss ohne eine Beteiligung an eventuellen Mehrkosten veranlasst werden.
Schönen friedvollen Urlaub.

Ihr Björn Puffpaff, Rechtsanwalt Beeskow

 
© RK online Verlag GmbH - NRW-on.de Netzwerk