Puffpaff klärt auf ! Drucken
Montag, den 22. November 2010 um 10:49 Uhr

Über die Bedienung von Parkscheiben und den richtigen Umgang mit Politessen.
Suchte mich letztens eine recht aufgebrachte Mandantin auf, nachdem sie ein „Knöllchen“ für das Überschreiten der Parkzeit bekam. Sie konnte nicht rechtzeitig zu ihrem Wagen zurückkehren, weil sie ja schließlich nicht vom Zahnarztstuhl hätte aufspringen können.
Aber der darauf angerufene Mitarbeiter des örtlichen Ordnungsamtes erklärte ihr nur vollkommen monoton und ohne sich in seiner Beamtenruhe auch nur leicht anheben zu lassen: „Und wenn sie sich das Bein gebrochen hätte, den Strafzettel müsse sie bezahlen.“ Oha, ist es so!?

Nun ja, kurzes durchwurschteln durch den Paragraphendickicht: Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist nur eine von einem Minister erlassene Verordnung. Bestraft kann man aber nur auf Grund eines vom Parlament beschlossenen Gesetztes werden. So ist unser Rechtstaat. Deshalb ist Einstiegsnorm § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), welche aber festlegt, dass nur der, der fahrlässig oder vorsätzlich eine Regelung der StVO verletzt, auch eine Geldbuße erhalten kann. § 49 Abs. 1 Nr. 13 StVO sagt dann konsequenterweise, dass wer fahrlässig oder vorsätzlich (aha, schon wieder!) die Regelungen über die Benutzung einer Parkscheibe (was dann § 13 StVO wiederum regelt) missachtet, eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 24 StVG begeht und deshalb diese Geldbuße erhält. Hört sich vielleicht komplizierter an, als es ist. Merken Sie sich für unseren Fall einfach, dass Voraussetzung für jede Geldbuße ist, dass man entweder vorsätzlich oder wenigstens fahrlässig gegen eine Regel verstößt.
Vorsätzlich handelt, wer bewusst, damit wissent-und willentlich, gegen eine Norm verstößt. Also der, der sagt, ich weiß, meine Parkscheibe ist zwar abgelaufen, aber was schert´s mich. Wer dann erwischt wird, muss halt zahlen. Interessanter sind die Fälle der Fahr-lässigkeit. Fahrlässig begeht jemand eine Ordnungswidrigkeit nur (so die Rechtsprechung), wer eine im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt. Welche Sorgfalt muss ich aber beim Parken auf einem Zeitparkplatz an den Tag legen. Zum einen muss ich die Parkscheibe ordentlich einstellen: Immer auf den vollen Strich der halben Stunde, welcher dem Zeitpunkt meiner Ankunft folgt. Ankunft 13:32 Uhr – Einstellung auf der Parkscheibe 14:00 Uhr. Dann muss ich nach Ablauf der Parkzeit mein fahrbaren Untersatz natürlich auch wieder weg fahren, bzw. alles tun, um sicherzustellen, dass ich nach beispielsweise der Stunde wieder zurück bei meinem Wagen bin.
Wenn ich vor dem Zahnarzttermin nicht weiß, wie lange es dauert, kann ich auf dem Stundenparkplatz halt nicht parken. Wogegen ich eher nicht vorher davon ausgehen kann ist, dass ich mir das Bein breche und damit dann unverschuldet nicht rechtzeitig zurück bei meinem Wagen bin.
Ähnliches erkennt die Rechtsprechung auch bei anderen vollkommen unvorher-sehbaren Ereignissen an, die einen Parkenden aufhielten. Ansonsten gilt aber: Lieber rechtzeitig zurück beim Auto sein!
Ihr Björn Puffpaff