Puffpaff klärt auf: Drucken E-Mail
Samstag, den 23. Oktober 2010 um 09:03 Uhr
Über Sonntagsfragen, vollständige Autofahrpapiere und zu kleine Parkscheiben.
Ich habe manchmal Angst, mir könnten für die Artikel hier die Ideen ausgehen. Aber zum Glück gibt es ja Sonntagskaffeetafeln und liebe Menschen, die bei der Gelegenheit endlich mal eine Frage an den Anwalt loswerden wollen. Und da ich Anwalt aus Überzeugung mit Liebe zu meinem Beruf bin, antworte ich dort nicht nur gern und geduldig, ich will die Antworten auch ebenso gern mit Ihnen teilen.
Zwischen Autofahrern kam fast schon eine heißblütige Diskussion darüber auf, ob man denn wirklich die Bescheinigungen, welche man nach der Haupt- (HU) und nach der Abgasuntersuchung (AU) bekommt, aufheben und ständig mit im Auto führen muss. Einer meinte, dass er das ganze Papier gleich wegschmeißen würde. Der Polizist könne auf die Plaketten schauen und dann ist gut. Nein, nein, meinte ein anderer, er wäre gerade kontrolliert worden und da wollte man die Bescheinigungen alle sehen. Und nun richteten sich prompt alle Blicke zielgerichtet auf mich. Tja, die Straßenverkehrszulassungs-ordnung (StVZO) findet alles aufheben schon toll. Die Plakette allein genügt nicht. Man muss im Zweifelsfall belegen können, dass man die AU und HU auch gemacht hat. Kann man die Papiere nicht vorlegen, sagt die StVZO sogar, dass man sie auf eigene Kosten neu beschaffen oder eben eine neue Untersuchung durch-führen lassen muss. Aber bei sich muss man diese Unterlagen deswegen nicht ständig habe. Es genügt auch, wenn man sie im Anforderungsfall nach-reicht.
Aber richtig hitzig wurde es erst, als der Fall der italienischen Parkscheibe, die nicht den deutschen Maßen entsprach, zur Sprache kam. In Forst hat das Ordnungsamt ein Bußgeld verhängt, weil die vom Autofahrer aus Italien mitgebrachte Parkscheibe zwar vollkommen korrekt eingestellt, aber von der Deutschen Norm abweichend etwas zu klein war.
Aufregend ist daran vor allem, dass unser Oberlandesgericht die Rechts-beschwerde gegen diese 5-Euro-Bagatelle tatsächlich angenommen hat. Denn auch, wenn die Straßenver-kehrsordnung (StVO) eine deutsche Parkscheibe als Scheibe beschreibt, die eine Breite von 110 mm und eine Höhe von 150 mm aufweist, steht doch nirgends, dass nur diese deutsche Scheibe zu verwenden ist. So darf man gespannt sein, ob die höchsten Brandenburgischen Richter eher europäisch denken werden oder sich der Preußischen Tugend der Genauigkeit besinnen.
Ihr Björn Puffpaff
 
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