Puffpaff klärt auf: Drucken
Freitag, den 15. Januar 2010 um 09:51 Uhr

Ein Anwalt über die Irrungen
und Wirrungen im Rechtsalltag!

Über den deutschen Standard der Schneeberäumung,
haftende Anlieger und pflichtige Gemeinden.
Wieviel des Schnees muss man denn nun überhaupt weg schippen? Alles bis zum blanken Pflaster oder reicht ein frei geschobener Trampelpfad.
Gibt’s gar einen deutschen Standard für ordnungsgemäßen Winterdienst? Oh, wir Deutschen sind zwar wahrlich geradezu regelungswütig, aber eine
"Schneefege-DIN" gibt es dann doch noch nicht. Obschon diese, vielleicht einiges klarer werden ließe.
Egal, bleiben wir bei der Realität und diese ist juristisch alles andere als einfach. Kompliziert wird es, da die Pflichten zum Freihalten des Gehwegs auf zwei unterschiedliche Weisen bestehen. Einmal wälzt die Gemeinde ihre ursprüngliche Pflicht, die Wege der Kommune begehbar zu halten, auf den Eigentümer ab (ordnungsrechtliche Pflicht). Zum anderen haftet der Eigentümer aus der Pflicht, dass von seinem Grundstück keine Gefahren ausgehen dürfen, zivilrechtlich auf Schadensersatz (Verkehrssicherungspflicht).
Ordnungsrechtlich muss der Eigentümer das übernehmen, was die jeweilige Gemeinde in ihrer Straßenreinigungssatzung als Standard für ihre Wege vorgibt. D.h. z.B. in Beeskow den Gehweg in der Breite von jeglichem Schnee freizuhalten, wie der dortige Verkehr es erfordert. Wenn diese
Erforderlichkeit sich nicht sicher bestimmen lässt, wird immer wieder eine Breite von 1,5 m erwähnt und das, solange der Schnee fällt.
 Lediglich von 20 bis 7 Uhr darf man verschnaufen. Am Wochenende ist
Ausschlafen sogar bis 8:00 Uhr erlaubt.
Hält man diese ordnungsrechtlichen
Pflichten aber nicht ein, drohen Geldbußen bis 500,- EUR.
Verkehrsrechtlich droht gar nichts, solange nichts passiert. Stürzt aber vor dem Grundstück jemand, kann es teuer werden, sofern die nachlässige Straßenreinigung hierfür verantwortlich war. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nachlässig zumindest jeder Verstoß gegen die ordnungsrechtliche Räumungs-pflicht entsprechend der oben näher erwähnten kommunalen Satzungs-vorgaben. Und damit schließt sich der Kreis dann wenigstens teilweise wieder.
Wer aber meint, dass eine
Haftpflichtversicherung ihn vor Schadensersatz ausnahmslos schützt, sollte nicht vergessen, dass deren Haftung bei vorsätzlichen Pflichtverstößen in der Regel aus-geschlossen ist.
Ihr Björn Puffpaff