Aktuelle Steuer-Spar-Tips Drucken E-Mail
Montag, den 28. September 2009 um 11:00 Uhr

Die Berliner Lohnsteuerberatung für Arbeitnehmer e.V. informiert:

Im Steuerrecht ist nichts so beständig wie die Veränderung. Wir als Lohnsteuerhilfeverein haben die aktuelle Rechtslage stets im Blick, damit unsere Mitglieder davon profitieren. Aktuelle Steuertips finden Sie auch unter www.blb-ev.de
Prüfung nicht bestanden
Ging die letzte Prüfung schief, ist oft nicht nur Schluß mit der Ausbildung, sondern auch mit dem Anspruch auf Kindergeld. Jüngst aber wurde entschieden, dass Kindergeld auch zu zahlen ist, wenn die Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung ohne Ausbildungsverhältnis, also auf eigene Faust, erfolgt.
Unser Tip: Beim Streit mit der Kindergeldkasse steht Ihnen Ihr Lohnsteuerhilfeverein fachkundig zur Seite.
Essen und Trinken vom Boss
Arbeitnehmer, die bei Auswärts-tätigkeit durch ihre Firma mit Speisen und Getränken versorgt werden, sparen zwar Kosten, müssen aber die Leistungen als “geldwerten Vorteil” versteuern. neuerdings besteht immerhin ein Wahlrecht, ob diese Versteuerung in Höhe der tatsächlich ange-fallenen Kosten oder nach “Sachbezugswerten” erfolgen soll.
Unser Tip:
Immer, wenn ein “Entweder/Oder” im Spiel ist, kann es sich lohnen, die verschiedenen Varianten durch-zurechnen, um die günstigere zu ermitteln. Derartige Möglichkeiten hält das Steuerrecht an ver-schiedenen Stellen bereit.
Ihr steuerlicher Berater hat dies stets im Visier.
Antje Leinert

 

Einkommenssteuerbescheid auch bei Erstattung prüfen

Nicht jeder Einkommen-steuerbescheid ist korrekt. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) empfiehlt, auch bei Erstattungsbeträgen den Bescheid gründlich zu prüfen.
Kommt mit dem Steuerbescheid auch eine ordentliche Erstattung aufs Konto, machen sich viele Steuer-pflichtige nicht mehr die Mühe, den Bescheid auf Richtigkeit zu prüfen. Ein Erstattungsbetrag sagt jedoch wenig über eine ordnungsgemäße Besteuerung aus. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) empfiehlt daher, den Bescheid immer zu prüfen.

Dazu sollte man sich Kopien der eingereichten Formulare und eine Berechnung bereit legen, rät Ilona Strauß vom NVL. Wer seine Erklärung mit Hilfe einer Steuersoftware gefertigt hat, kann die einzelnen Positionen gut vergleichen. Sind Differenzen ersichtlich oder bestimmte Abzugsbeträge nicht berücksichtigt worden, sollte man zuerst in den Erläuterungen zum Bescheid nach den Ursachen für die Abweichung suchen. Nicht selten werden Aufwendungen, Abzugsbeträge oder auch bestimmte Pauschbeträge nicht bewilligt, weil die entsprechenden Belege fehlten.
Das kann die fehlende Steuer-bescheinigung zu den Kapitalerträgen, die Riesterbescheinigung oder die Kopie des Behindertenausweises sein. Es kommt auch vor, dass sich ein Zahlendreher eingeschlichen hat oder der Bearbeiter einfach etwas übersehen hat.
In diesen Fällen reicht ein kurzer Anruf beim Finanzamt innerhalb eines Monats nach Eingang des Bescheides und die Nachreichung der fehlenden Unterlagen. Die Finanzverwaltung bezeichnet dies als Antrag auf schlichte Änderung. Sind dagegen Abzugsbeträge wegen anderer Rechtsauffassung oder nicht ausreichender Begründung zum begehrten Abzug seitens des Steuerpflichtigen erfolgt, sollte Einspruch gegen den Bescheid mit entsprechenden Beweisen eingelegt werden. Wer Einspruch einlegt, ist außerdem auf der sichereren Seite, weiß Strauß. Da der Einspruch der Schriftform bedarf, hat man in diesem Fall einen Beleg. Außerdem können weitere Änderungen oder Korrekturen nachgereicht werden. Beide Rechtsbehelfe sind innerhalb eines Monats – nicht vier Wochen - nach Zugang des Bescheides einzulegen.

Reagiert man nicht, ist der Bescheid nach Ablauf dieser Frist bis auf wenige Ausnahmen bestandskräftig. Ist der Bescheid vorläufig (§165 Abgabenordnung), heißt das, dass bestimmte Sachverhalte noch offen sind. Welche Punkte das sind, muss das Finanzamt in den Erläuterungen mitteilen. Steht der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abgabenordnung), bleibt der gesamte Bescheid offen und kann jederzeit zum Vor- oder Nachteil des Steuerpflichtigen bis Bestandskraft geändert werden.
 
Wer sich mit der komplizierten Materie nicht auseinander setzen will, sollte kompetente steuerliche Hilfe in Anspruch nehmen, rät Ilona Strauß. Für Arbeitnehmer, Rentner oder Arbeitslose sind Lohnsteuerhilfevereine die richtigen Ansprechpartner. In den zahlreichen örtlichen Beratungsstellen erhalten die Mitglieder nicht nur ganzjährig eine steuerliche Beratung, sie müssen sich weder um die Bearbeitung der Erklärung noch um Prüfung des Bescheides mehr kümmern.

 
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