Juni: Puffpaff klärt auf. Ein Anwalt über die Irrungen und Wirrungen des Rechtsalltags. Drucken E-Mail
Dienstag, den 02. Juni 2015 um 07:41 Uhr

Über wildernde Hunde, streunende Katzen und schießwütige Jäger.
Hat man Ihnen auch schon einmal erzählen wollen, dass man seinen Hund niemals in Wald und Flur frei herumlaufen lassen darf. Der Jäger dürfte ihn dann einfach abschießen. Ebenso soll es der ausgebüxten Hauskatze ergehen, die der Jäger in seinem Jagdrevier antrifft. Nun – nach dem bei uns geltenden Rechtsstaatsprinzip „Was nicht verboten ist, ist erlaubt.“ stelle ich mir doch zunächst die Frage: Ist es denn überhaupt verboten, ein Tier zu töten? Käfer, Mücke, Maus – doch sicher nicht. Solange ein Tier nicht unter Artenschutz steht, ist dessen Tötung kein Problem. Und das Tierschutzgesetz verbietet (lediglich) das unnötige Quälen von Wirbeltieren, nicht generell das Töten. Der gemeine Haushund und die üblichen Hauskatzen stehen aber hierzulande bekanntlich nicht unter Artenschutz. Es stellt daher nicht der Tierschutz, sondern die Eigentumsfrage die Weichen vom Erlaubten zum Verbot. Das Töten eines Tieres ist nämlich nach § 303 Strafgesetzbuch dann eine strafbare Sachbeschädigung (Tiere sind nach § 90a Bürgerliches Gesetzbuch im Rechtssinne nur Sachen) wenn eine fremde Sache beschädigt oder zerstört wird. Der Jäger macht sich also einer Sachbeschädigung dann strafbar, wenn der von ihm erschossene Hund oder die von ihm getötete Katze jemanden anderen gehört.
Der Jäger kann aber für diese Sachbeschädigung nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 Brandenburgisches Jagdgesetz berechtigt sein, wenn er in seinem Jagdrevier den fremden Hund beim Wildern oder die fremde Katze beim Streunen erwischt. Aber: Das ist juristisch nur ein Rechtfertigungsgrund! D.h. ob der vom Jäger erschossene, nicht herrenlose Hund tatsächlich wilderte, muss der Jäger jetzt nachweisen. Ein Hund, der in der Rufweite von Herrchen oder Frauchen durch den Wald oder über die Wiese tobte und tollte, wildert per Definition nicht. Auch dann nicht, wenn er dabei dem Hasen oder dem Reh nachjagt. Solange der Hund nämlich unter Einwirkung von Personen steht, ist er nicht wildernd. Zudem ist das Erschießen von Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunden grundsätzlich untersagt. Daher muss der Jäger vor seinem Schuss auch noch sicherstellen, dass das Tier nicht zu solch einer spezialausgebildeten Gattung gehört. Lediglich bei Katzen ist der Rechtfertigungsgrund leichter nachzuweisen. Das Gesetz geht davon aus, dass jede Katze, die weiter als 200 Meter vom nächsten Gehöft entfernt angetroffen wird, wilderte.
Da die Folge einer ungerechtfertigten Sachbeschädigung, welche ein Jäger mit seiner Waffe verübte, auch für dessen Waffenbesitzerlaubnis verheerende Folgen hätte, wird jeder vernünftig denkende Jäger mindestens drei Mal überlegen, bevor er einem Hund oder einer Katze die Kugel verpasst. So gehe ich davon aus, dass des Menschen beste (tierische) Freunde im deutschen Wald relativ sicher vor schießwütigen Jägern sind.
Ihr Björn Puffpaff

 
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