Sinnvolle Absicherung für den Ernstfall von Rechtsanwalt Wolfgang Berndt Drucken
Samstag, den 14. März 2009 um 09:05 Uhr

Ein plötzliches Unfallgeschehen, eine plötzliche Krankheit - Dinge also, die oftmals weder vorhersehbar, noch beinflussbar sind - können zur Folge haben, dass der Betroffene nicht mehr selbst entscheiden kann. Der Lebenspartner, Freund oder Ehegatte ist dann regelmäßig hilflos, wenn es um Entscheidungen geht, zu denen vormals allein der Betroffene berechtigt war. In einem Notfall dürfen Ehepartner oder Verwandte - entgegen weit verbreiteter fehlerhafter Meinung - nicht automatisch über das Schicksal von Angehörigen entscheiden. Erst recht trifft dieses Schicksal Lebenspartner und befreundete Personen.

Das Gericht hat in solchem Fall einen gesetzlichen Betreuer zu bestimmen, sobald jemand seine Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen kann. So kann es passieren, dass in diesen Fällen plötzlich ein Fremder und nicht die Familie über den Aufenthalt und das Vermögen des Betroffenen zu befinden hat.
Selbst die beste Kenntnis des eigentlichen Willen des Betroffenen hilft hier nicht mehr, da er diesen in dieser Situation zeitweilig oder über längere Zeit oder ständig nicht mehr rechtsverbindlich artikulieren kann.
Eine Vorsorgevollmacht kann dies verhindern.
Mit ihrer Hilfe kann jeder vorsorglich eine Vertrauensperson beauftragen, im Ernstfall an seiner Stelle zu entscheiden (nach § 1896 Abs. 2 des BGB wird dann die für diesen Fall zwingend notwendige gerichtliche Bestellung eines Betreuers entbehrlich).
Eine Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich von einer Betreuungs- oder Patientenverfügung zu unterscheiden und dieser nicht gleichzusetzen.
Regelmäßig ist es angeraten, in die Vorsorgevollmacht ergänzend auch eine Betreuungsverfügung und eine Patientenverfügung mit aufzunehmen.

An eine solche Vollmacht sollte man nicht erst denken, wenn die nächste Reise oder der nächste Flug unmittelbar bevorsteht.

Eine Vollmacht ist nichts statistisches und unabänderliches. Sie sollte regelmäßig überprüft und den tatsächlichen Lebensumständen angepasst werden. Nur dann kann sie auch die Wirkung erreichen, die der Vollmachtgeber in weiser Voraussicht geplant hat.
Hierzu beraten wir Sie gern.

Rechtsanwalt Wolfgang Berndt, Beeskow, Tel. 03366/22541